Warum die Begriffe Modernisierung und Instandhaltung oft verwechselt werden

Neue Fenster, eine frisch gestrichene Fassade oder eine komplett sanierte Heizungsanlage – für Mieterinnen und Mieter sieht es oft nach dem Gleichen aus: Es wird gebaut, gehämmert, vielleicht wird es auch teurer. Doch was auf den ersten Blick einfach nur nach „Renovierung“ aussieht, kann mietrechtlich einen großen Unterschied machen.

Denn nicht jede bauliche Maßnahme berechtigt Vermieter dazu, die Miete zu erhöhen – und nicht jede Modernisierung ist gleichzusetzen mit notwendiger Instandhaltung. Zwischen beiden Begriffen liegen juristische Unterschiede – mit klaren Konsequenzen für die Kostenverteilung.

In diesem Artikel erklären wir, was genau unter Modernisierung und Instandhaltung zu verstehen ist, wer welche Kosten tragen muss und warum eine klare Unterscheidung für Mietparteien so wichtig ist.

Was bedeutet Instandhaltung – und wer zahlt sie?

Instandhaltung beschreibt alle Maßnahmen, die notwendig sind, um den ursprünglichen Zustand einer Immobilie zu bewahren oder wiederherzustellen. Ziel ist es, Schäden zu beseitigen oder den fortlaufenden Verschleiß eines Gebäudes auszugleichen. Dazu zählen zum Beispiel die Reparatur einer defekten Heizung, das Abdichten eines undichten Daches oder der Austausch einer kaputten Gegensprechanlage.

Entscheidend dabei: Es geht nicht darum, etwas zu verbessern oder zu modernisieren, sondern lediglich darum, die Funktionsfähigkeit und den bisherigen Zustand zu erhalten. Aus rechtlicher Sicht gehört die Instandhaltung zu den Pflichten des Vermieters. Das bedeutet: Die Kosten dürfen grundsätzlich nicht auf die Mieter umgelegt werden. Auch dann nicht, wenn die Arbeiten umfangreich sind oder mit Baulärm verbunden sind.

Für Eigentümergemeinschaften innerhalb der WEG-Verwaltung gilt Ähnliches: Die Instandhaltung betrifft das Gemeinschaftseigentum, wird über die Instandhaltungsrücklage finanziert und unterliegt der gemeinschaftlichen Verwaltung. Auch hier ist klar geregelt, dass der Charakter der Maßnahme entscheidend ist – nicht der Umfang der Arbeiten.

Was ist eine Modernisierung – und was bedeutet das für die Miete?

Im Gegensatz zur Instandhaltung zielt eine Modernisierung darauf ab, den Wohnwert oder die energetische Qualität einer Immobilie zu verbessern. Es geht also nicht darum, etwas zu reparieren, sondern darum, den Zustand der Wohnung oder des Gebäudes gezielt aufzuwerten. Das kann etwa durch den Einbau neuer Wärmeschutzfenster, die Dämmung der Fassade, die Installation einer effizienteren Heizungsanlage oder die Schaffung eines barrierefreien Zugangs geschehen.

Modernisierungen sind rechtlich in § 555b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Sie sollen dem Gebäude einen zusätzlichen Nutzen bringen – sei es durch Einsparungen bei den Betriebskosten, besseren Schallschutz oder mehr Komfort. Und genau deshalb dürfen Vermieter die Kosten für solche Maßnahmen unter bestimmten Bedingungen anteilig auf die Miete umlegen.

Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in § 559 BGB. Dort ist festgelegt, dass bis zu acht Prozent der aufgewendeten Modernisierungskosten jährlich auf die Miete aufgeschlagen werden dürfen. Diese Regelung soll Vermieter motivieren, in ihren Wohnraum zu investieren – ohne dass die vollständige finanzielle Last auf ihnen allein liegt.

Allerdings ist der Begriff „Modernisierung“ nicht beliebig dehnbar. Damit eine Maßnahme wirklich als solche gilt, muss sie über den bloßen Erhaltungszweck hinausgehen und objektiv eine Verbesserung darstellen. Eine kaputte Heizung durch ein gleichwertiges Modell zu ersetzen ist keine Modernisierung. Wird jedoch ein veraltetes Gerät durch eine moderne, energiesparende Variante ersetzt, kann das durchaus als solche gewertet werden – mit entsprechenden Folgen für die Miete.

Wenn beides zusammenfällt: Instandhaltung und Modernisierung in einer Maßnahme

In der Praxis lassen sich Instandhaltung und Modernisierung nicht immer eindeutig voneinander trennen. Oft gehen beide Handlungsarten in einer einzigen Baumaßnahme ineinander über. Typisches Beispiel: Eine veraltete Heizungsanlage ist defekt und wird durch ein modernes, energieeffizientes Modell ersetzt. Der Austausch war notwendig – das spricht für Instandhaltung. Doch das neue Gerät verbessert gleichzeitig die Energieeffizienz – ein klassisches Merkmal der Modernisierung.

In solchen Fällen spricht man von einer sogenannten kombinierten Maßnahme. Rechtlich bedeutet das: Nur der Teil der Kosten, der auf die tatsächliche Verbesserung entfällt, darf auf die Miete umgelegt werden. Der Anteil, der zur bloßen Wiederherstellung der Funktion diente, bleibt umlagefrei.

Die Herausforderung liegt in der Aufteilung. Vermieter sind verpflichtet, die Kosten anteilig nachvollziehbar und plausibel zu trennen – am besten durch Angebote oder Rechnungen, in denen ersichtlich ist, welche Leistungen zur Instandhaltung und welche zur Modernisierung gehören. Pauschale Angaben reichen dabei nicht aus.

Gerichte fordern in Streitfällen regelmäßig eine detaillierte Aufschlüsselung. Ohne diese darf keine Mieterhöhung erfolgen oder sie wird im Nachhinein wieder aufgehoben. Für Vermieter ist es daher ratsam, frühzeitig mit Fachleuten zusammenzuarbeiten, um eine saubere Dokumentation sicherzustellen – und für Mieter lohnt es sich, genau hinzuschauen, wenn eine Mieterhöhung mit „Verbesserungsmaßnahmen“ begründet wird.

Was sagt das Gesetz: Rechte und Pflichten von Vermietern und Mietern

Sowohl bei Instandhaltungs- als auch bei Modernisierungsmaßnahmen gelten klare gesetzliche Regelungen, die das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter strukturieren. Wer welche Rechte und Pflichten hat, hängt dabei ganz wesentlich vom Charakter der Maßnahme ab.

Führen Vermieter eine Modernisierung durch, sind sie verpflichtet, diese mindestens drei Monate im Voraus schriftlich anzukündigen. Die Ankündigung muss Art, Umfang, Beginn, Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung beinhalten. Nur dann gilt die Maßnahme auch mietrechtlich als ordnungsgemäß vorbereitet. Halten sich Vermieter nicht daran, kann der Mieter die Bauarbeiten zunächst verweigern – oder später die Mieterhöhung anfechten.

Mieter sind grundsätzlich verpflichtet, Modernisierungen zu dulden, sofern sie ordnungsgemäß angekündigt wurden und zumutbar sind. Allerdings gibt es Ausnahmen: In besonderen Fällen, etwa bei gesundheitlichen Einschränkungen oder unzumutbarer finanzieller Belastung, kann ein sogenannter Härteeinwand geltend gemacht werden. Die Hürden dafür sind allerdings hoch, und die Gerichte prüfen solche Fälle sehr genau.

Bei Instandhaltungsmaßnahmen ist die Lage anders. Hier besteht keine Ankündigungspflicht, solange die Arbeiten keine erhebliche Beeinträchtigung für die Mieter darstellen. Mieter müssen einfache Reparaturen und notwendige Maßnahmen dulden, selbst wenn es dabei vorübergehend zu Einschränkungen kommt – etwa durch Baulärm oder den Ausfall von Einrichtungen. Gleichzeitig haben sie kein Mitspracherecht bei der Durchführung, da der Vermieter zur Instandhaltung verpflichtet ist.

Auch wichtig: Während Instandhaltungskosten in der Regel nicht auf die Miete umgelegt werden dürfen, sind sie in Ausnahmefällen über die Betriebskostenabrechnung anteilig umlagefähig – zum Beispiel bei Wartungskosten für Aufzüge oder Heizungsanlagen, sofern dies vertraglich vereinbart wurde.

Praxisbeispiele: Welche Maßnahmen dürfen umgelegt werden – und welche nicht?

Um die rechtlichen Unterschiede zwischen Instandhaltung und Modernisierung greifbarer zu machen, lohnt sich ein Blick auf typische Beispiele aus dem Alltag. Denn nicht jede bauliche Veränderung darf automatisch zu einer Mieterhöhung führen – und viele Maßnahmen wirken auf den ersten Blick wie eine Verbesserung, sind juristisch aber Instandhaltungsarbeiten.

Beispiel 1: Austausch einer defekten Gegensprechanlage

Hier handelt es sich um eine klassische Instandhaltungsmaßnahme. Die Anlage wird ersetzt, um ihre ursprüngliche Funktion wiederherzustellen – es findet keine qualitative Verbesserung statt. Eine Umlage auf die Miete ist nicht zulässig.

Beispiel 2: Einbau digitaler Funkwasserzähler

Diese Maßnahme kann als Modernisierung gewertet werden, weil sie die Erfassung des Verbrauchs effizienter gestaltet und langfristig Verwaltungskosten senkt. Hier ist eine anteilige Umlage auf die Miete zulässig – allerdings nur, wenn sie korrekt angekündigt und abgerechnet wird.

Beispiel 3: Fassadenrenovierung wegen Rissen im Putz

Wenn der Putz erneuert wird, um Schäden zu beheben, handelt es sich um Instandhaltung. Auch wenn das Gebäude danach „frischer“ aussieht, bleibt der Zweck auf Erhalt beschränkt. Die Kosten dürfen nicht umgelegt werden.

Beispiel 4: Fassadendämmung im Zuge einer Renovierung

Wird die Sanierung genutzt, um die Fassade zusätzlich zu dämmen, liegt eine Modernisierungsmaßnahme vor. Die energetische Verbesserung berechtigt zu einer anteiligen Mieterhöhung – allerdings nur für den Modernisierungsanteil, nicht für den gesamten Aufwand.

Beispiel 5: Austausch einer funktionierenden Heizung durch ein energieeffizientes Modell

Hier handelt es sich um eine freiwillige Modernisierung. Die Maßnahme ist nicht zur Mängelbeseitigung notwendig, verbessert aber die Energieeffizienz deutlich. Entsprechend kann eine Mieterhöhung erfolgen – vorausgesetzt, die Ankündigung war korrekt und die Berechnung nachvollziehbar.

Solche Beispiele zeigen, wie wichtig die genaue Prüfung des Einzelfalls ist. Für Vermieter bedeutet das: transparente Kommunikation und saubere Dokumentation. Für Mieter: genau hinsehen und bei Zweifeln fachlichen Rat einholen.

Fazit: Warum die Unterscheidung zählt

Die Unterschiede zwischen Instandhaltung und Modernisierung sind mehr als nur juristische Spitzfindigkeiten – sie entscheiden darüber, ob eine Maßnahme auf die Miete umgelegt werden darf oder nicht. Für Vermieter bedeutet das Planungssicherheit, aber auch die Verpflichtung zu Transparenz und korrekter Abrechnung. Für Mieter geht es um ihre Rechte, ihre finanzielle Belastung und oft auch um die Akzeptanz von baulichen Veränderungen, die mit Einschränkungen verbunden sein können.

Während Instandhaltungen dem Erhalt des Status quo dienen und nicht zu einer Mieterhöhung führen dürfen, schaffen Modernisierungen einen echten Mehrwert – ob energetisch, funktional oder komfortbezogen. Genau darin liegt auch der Grund, warum der Gesetzgeber hier eine Beteiligung der Mieter an den Kosten zulässt.

Klar ist: Wer die Unterschiede kennt, kann fundierter argumentieren, rechtssicher handeln und Konflikte vermeiden. Im Idealfall führt das nicht nur zu besser instand gehaltenem Wohnraum, sondern auch zu mehr Vertrauen zwischen Mietparteien und Verwaltung.